Das Neuenburger Staatsanwaltschaft hatte eine Strafanzeige eines Mannes am 11. November 2025 ohne weitere Untersuchung abgewiesen. Der Mann wollte diesen Entscheid anfechten und gelangte an die kantonale Beschwerdeinstanz. Diese trat auf seine Eingabe am 4. Dezember 2025 ebenfalls nicht ein – sein Rechtsmittel wurde ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt.
Daraufhin wandte sich der Mann am 23. Dezember 2025 ans Bundesgericht. Damit ein solches Verfahren eröffnet werden kann, verlangt das Gesetz, dass die beschwerdeführende Partei vorab einen Kostenvorschuss leistet. Das Gericht forderte den Mann mit einer Verfügung vom 27. Januar 2026 auf, bis zum 11. Februar 2026 einen Betrag von 800 Franken einzuzahlen.
Da keine Zahlung einging, gewährte das Bundesgericht dem Mann eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 2. März 2026. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe andernfalls nicht behandelt werde. Beide Verfügungen wurden ihm nachweislich zugestellt. Weder zahlte er den Vorschuss, noch stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, die mittellosen Personen die Übernahme der Verfahrenskosten ermöglicht hätte.
Das Bundesgericht stellte deshalb fest, dass die Eingabe des Mannes offensichtlich unzulässig ist, und wies sie im vereinfachten Verfahren ab. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.