Ein Autofahrer wurde 2024 vom Bezirksgericht Lenzburg wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einer Busse von 40 Franken bestraft. Er legte Berufung ein, das Aargauer Obergericht bestätigte jedoch das Urteil. Damit war die Sache rechtskräftig entschieden.
Danach versuchte der Verurteilte, das Urteil mit einem besonderen Trick zu Fall zu bringen: Er behauptete, gar nicht selbst am Steuer gesessen zu sein, und legte ein Schreiben einer anderen Person vor, die angeblich gefahren sei. Diesen angeblichen wahren Lenker hatte er jedoch im gesamten Verfahren bewusst verschwiegen – nach eigener Aussage, um ihn vor einer Strafverfolgung zu schützen. Er wartete, bis die Frist für eine Strafverfolgung dieser Person abgelaufen war, und stellte erst dann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Obergericht lehnte diesen Antrag ab: Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Zudem stelle der Ablauf der Verjährungsfrist keinen neuen Umstand dar, der eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht. Dort scheiterte er ebenfalls – allerdings bereits daran, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte. Er setzte sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Stattdessen enthielt seine Eingabe Ausführungen über «willkürlich gewählte Kaufmannspersonen» und «tatsächliche natürliche Personen» – Argumente, die erkennbar dem Gedankengut der sogenannten Reichsbürger-Bewegung entstammen und rechtlich ins Leere gehen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Verurteilten Gerichtskosten von 800 Franken. Es hielt fest, dass ein Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Urteile erneut infrage zu stellen oder versäumte Schritte aus früheren Verfahren nachzuholen.