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Arbeitsloser muss zehn Tage ohne Arbeitslosengeld auskommen

Ein Arbeitsloser reichte seine Stellenbewerbungen zu spät ein. Die Bundesrichter bestätigen eine Sperrfrist von zehn Tagen.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Ein 1991 geborener Mann meldete sich im Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als Stellensuchender an. Weil er die Nachweise seiner Stellenbewerbungen für den Monat März 2025 erst am 8. April 2025 einreichte – und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist vom 7. April –, sperrte das kantonale Amt für Beschäftigung und Arbeitsmarkt des Kantons Waadt seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für zehn Tage. Es war bereits die zweite Sanktion dieser Art: Schon zuvor war er für vier Tage gesperrt worden, weil er die Belege für Januar 2025 zu spät abgegeben hatte.

Der Arbeitslose zog die Verfügung vor das Waadtländer Kantonsgericht. Dieses reduzierte die Sperrfrist von zehn auf fünf Tage. Es hielt zwar fest, dass der Mann die Frist nicht eingehalten hatte. Dennoch erachtete es seine Darstellung als plausibel, er habe den Umschlag bereits am 4. April in einen Briefkasten geworfen – was wegen des Wochenendes und einer möglichen Verzögerung bei der Post erklären würde, warum der Poststempel erst den 8. April trug. Ausserdem zweifelte das Gericht daran, ob die erste Sanktion wirklich als Vorfall gleicher Art zu werten sei.

Das Bundesamt für Beschäftigung und Arbeitsmarkt des Kantons Waadt akzeptierte dieses Urteil nicht und gelangte ans Bundesgericht. Dieses gab der Behörde recht. Es hielt fest, dass das Kantonsgericht widersprüchlich vorgegangen sei: Nachdem es verbindlich festgestellt hatte, dass keine ausreichenden Beweise für eine rechtzeitige Einreichung vorlagen, durfte es bei der Festlegung der Sanktionsdauer nicht trotzdem von einem möglichen früheren Einwurf ausgehen. Ebenso wenig durfte es die Umstände der ersten Sanktion neu beurteilen, da diese längst rechtskräftig war.

Das Bundesgericht bestätigte daher die ursprüngliche Sperrfrist von zehn Tagen. Diese entspricht dem Mindestmass, das die einschlägigen Richtlinien für einen Wiederholungsfall vorsehen. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt der Arbeitslose.

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Urteilsnummer: 8C_111/2026

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