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Frau bleibt unter finanzieller Aufsicht nach Online-Betrug

Eine Frau aus dem Jura überwies einem Unbekannten aus dem Internet über 70'000 Franken. Die Behörden stellten sie unter finanzielle Aufsicht – zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Eine Frau aus dem Kanton Jura geriet über Facebook und WhatsApp in Kontakt mit einem Mann namens «C.»., dem sie in der Folge grosse Geldbeträge überwies. Zwischen April 2023 und März 2024 hob sie am Bancomaten in einer jurassischen Ortschaft regelmässig Eurobeträge ab, die weit über ihren persönlichen Bedarf hinausgingen. Zudem kaufte sie Prepaid-Karten und tätigte Transaktionen über einen Zahlungsdienst im Gesamtwert von rund 54'000 Euro. Laut Polizei wurde die E-Mail-Adresse des Mannes wahrscheinlich in der Côte d'Ivoire erstellt; sein Facebook-Konto existiert nicht mehr.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Jura ordnete im August 2025 eine Begleitschutzmassnahme an: Eine Beiständin erhielt das Recht, die Bankkonten und das Vermögen der Frau einzusehen und zu überprüfen, ob sie weiterhin Geld an Unbekannte überweist. Die Frau wehrte sich dagegen und behauptete, die Angaben der Behörden seien falsch und beruhten auf Gerüchten. Ausserdem legte sie eine angebliche Schuldanerkennung des Mannes vor, wonach er ihr 70'000 Franken zurückzahlen werde.

Das Kantonsgericht des Jura wies ihre Klage im März 2026 ab. Es stellte fest, dass die Frau trotz ihres guten Gesundheitszustands in einer Schwächesituation sei, die sie daran hindere, ihre finanziellen Angelegenheiten in ihrem eigenen Interesse zu regeln. Die vorgelegten Dokumente seien nicht glaubwürdig und wirkten gefälscht. Die Massnahme sei zudem verhältnismässig, da die Beiständin keine eigenen Vertretungsbefugnisse habe und sich die Aufsicht auf die Finanzen beschränke.

Die Frau gelangte ans Bundesgericht, doch auch dort hatte sie keinen Erfolg. Das Gericht trat auf ihre Eingabe gar nicht erst ein, weil sie keine konkrete rechtliche Begründung lieferte – sie beanstandete lediglich pauschal, die Sachverhaltsdarstellung sei falsch. Da sie weder die Feststellungen der Vorinstanz noch die Anwendung des Gesetzes inhaltlich anfocht, blieb die Begleitschutzmassnahme bestehen.

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Urteilsnummer: 5A_270/2026

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