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Mutter kann Heimplatzierung ihres Sohnes nicht mehr anfechten

Eine Mutter wollte die Heimunterbringung ihres Sohnes rückgängig machen. Ihr Rechtsmittel kam zu spät – die Richter traten darauf nicht ein.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Das Kinderschutzgericht des Kantons Genf hatte im September 2025 einer Mutter das Sorgerecht für ihren 2017 geborenen Sohn entzogen und das Kind in einem Erziehungsheim untergebracht. Der Mutter wurde lediglich ein geregeltes Besuchsrecht eingeräumt. Gegen diese Anordnung legte sie Beschwerde ein, die jedoch von der zuständigen Aufsichtskammer des Genfer Kantonsgerichts im April 2026 abgewiesen wurde.

Daraufhin wollte die Mutter den Fall ans Bundesgericht weiterzuziehen. Sie reichte ihre Eingabe jedoch erst am 11. Juni 2026 ein – zu spät. Die Frist von 30 Tagen war bereits am 26. Mai 2026 abgelaufen, da ihr der Entscheid des Kantonsgerichts nachweislich am 24. April 2026 zugestellt worden war.

Die Mutter machte geltend, sie habe wegen «Computerproblemen» und «Problemen beim Empfang ihrer Post» nicht rechtzeitig handeln können. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Wer eine versäumte Frist wiederherstellen lassen will, muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Vage Hinweise auf technische Schwierigkeiten genügen dafür nicht. Zudem habe die Mutter nicht angegeben, wann diese angeblichen Hindernisse geendet hätten – was ebenfalls zwingend erforderlich gewesen wäre.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Mutter Gerichtskosten von 500 Franken. Die Frage, ob die Heimunterbringung des Kindes inhaltlich gerechtfertigt ist, wurde damit nicht geprüft. Der Entscheid des Genfer Kantonsgerichts bleibt bestehen.

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Urteilsnummer: 5A_538/2026

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