Eine Mieterin in Zürich erhielt Ende November 2024 die Kündigung für ihre 2-Zimmer-Wohnung im dritten Obergeschoss, inklusive Keller- und Estrichabteil. Die Kündigung wurde auf den 31. März 2025 ausgesprochen. Die Mieterin akzeptierte dies nicht und zog vor das Mietgericht Zürich – sowohl um die Kündigung anzufechten als auch um eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu erwirken.
Das Mietgericht Zürich wies im Dezember 2025 beide Anliegen der Mieterin ab. Gleichzeitig gab es der Vermieterin recht und verpflichtete die Mieterin, die Wohnung innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids vollständig geräumt und gereinigt zu übergeben sowie sämtliche Schlüssel auszuhändigen. Die Mieterin legte daraufhin Berufung beim Zürcher Obergericht ein – auch dort ohne Erfolg: Das Obergericht bestätigte im April 2026 den Entscheid des Mietgerichts vollumfänglich.
In einem letzten Schritt wandte sich die Mieterin ans Bundesgericht. Ihr Gesuch, den Vollzug der Räumung vorläufig aufzuschieben, wurde bereits kurz nach Einreichung abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe gar nicht erst ein, weil sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar begründet sein und aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Daran fehlte es hier offensichtlich.
Auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten mangels finanzieller Mittel – wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt. Die Mieterin muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.