Im Juli 2022 geriet eine Augenoptikerin beim Bergsteigen mit dem linken Bein in eine Gletscherspalte und verdrehte sich dabei das Knie. Die Unfallversicherung, die Branchen Versicherung Genossenschaft, übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte ein Taggeld. Im Januar 2024 liess sich die Frau am Knie operieren. Doch die Versicherung hatte ihre Leistungen bereits per Mitte November 2023 eingestellt – mit der Begründung, die anhaltenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall.
Ein Gutachter der Versicherung, ein Facharzt für orthopädische Chirurgie, kam nach Auswertung der Krankenakten zum Schluss, dass die Knieschmerzen der Frau auf eine bereits bestehende, altersbedingte Meniskusschädigung zurückzuführen seien. Eine MRT-Untersuchung kurz nach dem Unfall hatte gezeigt, dass das Knie stets stabil gewesen war und die Meniskusläsion typisch degenerativer Natur war – also nicht durch den Unfall verursacht wurde. Spätestens vier Wochen nach dem Ereignis sei der Zustand erreicht gewesen, der auch ohne den Unfall bestanden hätte.
Die Augenoptikerin wehrte sich gegen diese Einschätzung und liess ein Gegengutachten erstellen. Darin wurde argumentiert, die Bildgebung lasse auf eine mögliche unfallbedingte Belastung schliessen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und danach auch das Bundesgericht liessen dieses Argument jedoch nicht gelten: Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Unfall und Knieschaden genüge nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen. Auch der Umstand, dass nach dem Unfall eine Operation nötig wurde, beweise nicht automatisch, dass diese durch den Unfall verursacht worden sei.
Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. Die Augenoptikerin erhält keine weiteren Versicherungsleistungen und muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.