Ein Co-Präsident einer Gewerkschafts-Dachorganisation erhielt im Februar 2021 über mehrere Mittelsmänner Gerüchte, sein Amtskollege und ebenfalls Co-Präsident solle eine Frau sexuell belästigt haben. Noch am selben Tag versandte er zwei E-Mails: zunächst an den Beschuldigten und die Geschäftsführerin, dann – nur 19 Minuten später und ohne eine Antwort abzuwarten – an den gesamten Vorstand. Dabei wählte er dramatische Formulierungen wie «erschütternde Vorwürfe» und «negative Konsequenzen von grosser Tragweite» und berief eine ausserordentliche Vorstandssitzung ein.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 Franken. Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Verurteilte zog den Fall weiter und argumentierte, er habe als Co-Präsident eine gesetzliche Pflicht gehabt, rasch zu handeln und den Vorstand zu informieren. Ausserdem habe er lediglich bestehende Vorwürfe weitergeleitet und nicht selbst eine Beschuldigung erhoben.
Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Entscheidend war, dass der Verurteilte die Gerüchte nicht ansatzweise überprüft hatte, bevor er sie an zahlreiche Personen weiterleitete. Er hatte zwar beim mutmasslichen Überbringer der Nachricht nachgefragt, dessen Antwort aber nicht abgewartet. Auch seinem Amtskollegen hatte er keine realistische Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Durch seine Wortwahl und sein vehementes Vorgehen hatte er den Eindruck erweckt, die Vorwürfe seien gesichert – obwohl er nur über vages Hörensagen verfügte.
Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil. Eine allfällige Pflicht zur Information des Vorstands hätte ein verhältnismässiges Vorgehen verlangt. Der Schutz des Beschuldigten vor haltlosen Verdächtigungen – gerade bei einem Vorwurf, der den Ruf nachhaltig beschädigen kann – überwiege das Interesse daran, einen möglichen Reputationsschaden für die Organisation abzuwenden. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.