Symbolbild

IV-Bezüger darf Beschwerde doch elektronisch einreichen

Ein IV-Bezüger reichte seine Beschwerde elektronisch ein – und wurde damit zunächst abgewiesen. Das Bundesgericht korrigiert diesen Entscheid nun.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hatte einem Mann im März 2025 verschiedene Rentenleistungen zugesprochen – je nach Zeitraum eine volle oder reduzierte Invalidenrente. Mit den Entscheiden nicht einverstanden, liess der Mann durch seinen Anwalt im Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht elektronisch Beschwerde einreichen. Das Dokument war mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Anwalts versehen, wie es das Gesetz für die elektronische Kommunikation vorsieht.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es argumentierte, im Bereich der Sozialversicherungen fehle eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Einreichung von Dokumenten. Da der Anwalt als Fachmann hätte wissen müssen, dass die elektronische Übermittlung in IV-Verfahren nicht zulässig sei, und die Frist bereits abgelaufen war, könne der Mangel nicht mehr behoben werden. Die Beschwerde galt damit als ungültig.

Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung grundlegend. Es hält fest, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Begründung auf eine falsche gesetzliche Grundlage abgestützt hat. Die fragliche Bestimmung des Sozialversicherungsgesetzes betrifft nur das Verwaltungsverfahren vor den Behörden, nicht aber das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für dieses gelten die allgemeinen Verfahrensregeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes – und dieses erlaubt die elektronische Einreichung mit qualifizierter Signatur ausdrücklich. Es gibt keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber IV-Verfahren davon ausnehmen wollte.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur inhaltlichen Beurteilung zurück. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung von 3000 Franken zahlen muss.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_672/2025

Zurück zur Hauptseite