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Mieter muss Zürcher Wohnung räumen – Klage in Lausanne scheitert

Ein Mieter wehrte sich gegen die Ausweisung aus seiner 5,5-Zimmer-Wohnung in Zürich. Seine Eingaben waren jedoch ungenügend begründet – er muss ausziehen.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Ein Mieter einer 5,5-Zimmer-Wohnung mit Dachterrasse in Zürich wurde vom Bezirksgericht Zürich im Februar 2026 verpflichtet, die Wohnung unverzüglich geräumt und gereinigt zu übergeben. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid im April 2026. Der Mieter wollte das Urteil nicht akzeptieren und zog den Fall weiter nach Lausanne.

Dort reichte er zwischen dem 8. und 31. Mai 2026 mehrere Eingaben ein – teils persönlich, ohne seine Anwältin einzuschalten. Er beantragte unter anderem, dass das Verfahren ausgesetzt werde, um eine aussergerichtliche Einigung mit der Vermieterseite zu prüfen. Ausserdem ersuchte er um einen kostenlosen Rechtsbeistand und um mehr Zeit zur Einreichung weiterer Unterlagen. Das Gesuch, die Wirkung des Urteils vorläufig aufzuschieben, war bereits zuvor abgelehnt worden, weil die Klage als aussichtslos galt.

Das Bundesgericht trat auf die Klage gar nicht erst ein. Der Grund: Eine Klage in Lausanne muss vollständig und mit einer klaren Begründung eingereicht werden, in der aufgezeigt wird, welche Rechtsfehler dem vorinstanzlichen Urteil vorgeworfen werden. Diesen Anforderungen genügten die verschiedenen Eingaben des Mieters offensichtlich nicht. Nachträglich eingereichte Ergänzungen sind nach Ablauf der Frist nicht mehr zulässig – und die Frist lief am 2. Juni 2026 ab.

Das Gesuch um einen kostenlosen Rechtsbeistand wurde ebenfalls abgelehnt: Es war erst am letzten Tag der Frist eingegangen, sodass selbst bei Bewilligung keine Zeit mehr geblieben wäre, die Klage fristgerecht zu verbessern. Der Mieter muss nun die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen. An der Pflicht, die Wohnung zu räumen und zu übergeben, ändert sich nichts.

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Urteilsnummer: 4A_222/2026

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