Ein Ehepaar hatte bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verschiedene Anzeigen eingereicht und warf der Behörde vor, diese nicht zu bearbeiten. Das Zürcher Obergericht forderte die beiden auf, ihre Beschwerde innert fünf Tagen zu verbessern und eine Sicherheitsleistung von 2000 Franken zu hinterlegen – andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Das Ehepaar zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben. Zudem wollten die beiden festgestellt haben, dass die Behörden untätig geblieben seien, und beantragten, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die hängigen Anzeigen zu bearbeiten. Ausserdem ersuchten sie darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass die Beschwerde den grundlegenden Anforderungen nicht genügte: Das Ehepaar schilderte zwar ausführlich seine Sicht auf frühere Verfahren und beklagte allgemein die Untätigkeit der Behörden. Es setzte sich jedoch nicht damit auseinander, weshalb die Anforderungen des Obergerichts – etwa die Pflicht, für jede Anzeige genau anzugeben, wann und wo sie eingereicht wurde und seit wann die Behörde untätig sei – unzulässig sein sollten. Auch zur geforderten Sicherheitsleistung von 2000 Franken fehlte eine substanziierte Begründung. Auffällig war zudem, dass das Ehepaar wiederholt von einer Kostenauflage von 4000 Franken sprach, obwohl das Obergericht lediglich 2000 Franken verlangt hatte.
Das Gesuch, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen.