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Querulant scheitert mit Klage gegen Aargauer Obergericht

Ein Mann reichte beim Obergericht Aargau eine Beschwerde ein und warf ihm Verzögerung vor. Die Richter wiesen sein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich ab.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Ein Mann reichte am 11. Mai 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau eine dringende Eingabe ein, verbunden mit einer Aufsichtsanzeige und einem Ausstandsbegehren. Bereits fünf Tage später, am 16. Mai 2026, beschwerte er sich schriftlich darüber, dass das Obergericht noch keinerlei Reaktion gezeigt habe. Seine Eingabe trug den Titel «Förmliche Rechtsverzögerungsrüge, Ergänzung der Aufsichtsanzeige sowie Androhung der Staatshaftungsklage».

Das Obergericht leitete die Eingabe an das Bundesgericht weiter, das sie als Beschwerde entgegennahm. Der Mann reichte in der Folge noch zwei weitere Eingaben nach – am 31. Mai und am 3. Juni 2026. Das Bundesgericht prüfte den Fall im vereinfachten Verfahren, das vom Abteilungspräsidenten allein entschieden werden kann.

Die Richter kamen zu einem klaren Schluss: Die Eingaben des Mannes sind querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Damit ist gemeint, dass jemand die Gerichte auf eine Weise in Anspruch nimmt, die nicht dem eigentlichen Zweck des Rechtswegs dient, sondern als Schikane oder übertriebene Streitsucht zu werten ist. Solche Eingaben sind nach dem Bundesgerichtsgesetz unzulässig. Zusätzlich erfüllten die Eingaben auch die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht: Es fehlte an einer ausreichenden Begründung, weshalb das Bundesgericht auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eintreten konnte.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Eine Entschädigung an die Gegenpartei wurde nicht zugesprochen.

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Urteilsnummer: 4A_268/2026

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