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Falsch parkierter Roller: Verurteilung teilweise aufgehoben

Ein Rollerfahrer wurde in Genf wegen Parkierens auf Privatgelände verurteilt. Die Richter heben diesen Teil des Urteils auf, weil der Ort als öffentliche Strasse gilt.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Ein Rollerfahrer aus Genf wurde vom Genfer Polizeigericht wegen zwei Verstössen verurteilt und mit einer Busse von 160 Franken belegt. Erstens hatte er im November 2023 sein Auto ohne Behindertenausweis sichtbar im Fenster innerhalb von fünf Metern einer Kreuzung ausserhalb einer Parkmarkierung abgestellt. Zweitens hatte er im Juni 2022 seinen Roller auf dem Gelände einer Schule parkiert, was ihm als unerlaubtes Parkieren auf Privatgrund angelastet wurde. Die Genfer Berufungsinstanz bestätigte das Urteil weitgehend, reduzierte aber die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, von zwei auf einen Tag.

Vor Bundesgericht rügte der Fahrer unter anderem, dass die Verhandlung in erster Instanz zu kurzfristig angesetzt worden sei – er habe die Vorladung weniger als zehn Tage vor dem Termin erhalten. Die Richter in Lausanne liessen dieses Argument nicht gelten: Da der Fahrer an der Verhandlung erschienen war und inhaltlich argumentiert hatte, ohne eine Rüge zu erheben, galt der Verfahrensfehler als geheilt.

Beim Vorwurf des unerlaubten Parkierens auf Privatgelände gaben die Bundesrichter dem Fahrer hingegen recht. Sie stellten fest, dass der Ort, wo er seinen Roller abgestellt hatte, nicht eindeutig als Privatgelände gekennzeichnet war: Das entsprechende Verbotsschild mit dem Hinweis «Privateigentum» befand sich weiter unten beim Autoparkplatz der Schule, nicht beim Veloabstellbereich. Da der Bereich für Fussgänger und Velofahrer frei zugänglich und nicht eingezäunt war, gilt er rechtlich als öffentliche Strasse. Eine kantonale Strafnorm für Privatgelände durfte daher nicht angewendet werden.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gut, hebt das Urteil insoweit auf und weist die Sache an die Genfer Justiz zurück. Diese muss nun prüfen, ob das Verhalten des Fahrers allenfalls unter eine andere gesetzliche Bestimmung fällt – etwa ob er als Inhaber eines Behindertenparkausweises berechtigt war, in der Fussgängerzone zu parkieren, und ob er dabei alle Voraussetzungen erfüllte, insbesondere den Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert hatte. Die Verurteilung wegen Falschparkierens bei der Kreuzung im November 2023 bleibt dagegen bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_79/2026

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