Ein Geschäftsmann lernte 2016 eine Frau kennen, die ihr Chalet im Wert von rund zehn Millionen Franken verkaufen wollte. Die beiden wurden Freunde. Als die Frau zwischen 2018 und 2019 in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geriet, nutzte der Geschäftsmann das Vertrauen aus: Er versuchte, sie mit verschiedenen Mitteln dazu zu bringen, ihm das Chalet zu einem Vorzugspreis zu überlassen. Dabei liess er ihr unter anderem eine Zahlungsaufforderung über rund acht Millionen Franken zustellen, die auf keiner gültigen Forderung beruhte.
Die Frau erstattete 2020 Anzeige. Kurz vor der Gerichtsverhandlung im Mai 2025 einigten sich die beiden Parteien: Der Geschäftsmann verpflichtete sich, 25'000 Franken zu zahlen und die ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung zurückzuziehen. Die Frau zog daraufhin ihre Anzeige zurück. Das Gericht verurteilte den Geschäftsmann dennoch wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 100 Franken.
Der Geschäftsmann wollte ganz ohne Strafe davonkommen und argumentierte, er habe den Schaden wiedergutgemacht und die Frau habe die Einigung akzeptiert. Das Bundesgericht wies dieses Begehren ab. Es hielt fest, dass das öffentliche Interesse an einer Verurteilung weiterhin gross sei: Die Nötigung werde von Amtes wegen verfolgt, die Druckmittel seien erheblich gewesen, und die Wiedergutmachung sei erst mehr als fünf Jahre nach der Tat und nur infolge der Strafanzeige erfolgt. In dieser Zeit habe die Frau erhebliche Belastungen erlitten, die sich laut einem Arztzeugnis in einer chronischen Depression niedergeschlagen hätten.
Das Gericht betonte zudem, dass es nicht angehe, eine versuchte Nötigung durch nachträgliche Geldzahlung folgenlos zu machen. Andernfalls würde das Strafrecht seiner Wirkung beraubt und finanziell bessergestellte Täter könnten sich von strafrechtlichen Konsequenzen freikaufen. Der Geschäftsmann muss nun die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.