Ein Mann hatte bei der Luzerner Staatsanwaltschaft beantragt, dass ihm der Staat die Kosten für sein Strafverfahren übernimmt – die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch im Februar 2026 ab. Der Mann wollte diese Ablehnung anfechten, verpasste dabei jedoch die gesetzliche Frist von zehn Tagen. Das Kantonsgericht Luzern trat auf seine Beschwerde deshalb gar nicht erst ein.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass das Kantonsgericht korrekt gehandelt hatte: Da die Eingaben des Mannes nach Ablauf der Frist eingingen, musste das Gericht sie nicht berücksichtigen. Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör lag damit nicht vor.
Zusätzlich bemängelte das Bundesgericht, dass der Mann in seiner Eingabe gar nicht auf die Begründung des Kantonsgerichts einging. Stattdessen schilderte er Sachverhalte aus dem ursprünglichen Strafverfahren gegen andere Personen – was für eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht ausreicht. Zudem warf der Mann dem Kantonsgericht vor, eine seiner Eingaben nicht zu den Akten genommen zu haben. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er das entsprechende Schreiben selbst zurückverlangt hatte, nachdem es bereits abgestempelt worden war – und gleichentags eine neue Eingabe einreichte, die sehr wohl zu den Akten genommen wurde.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies auch das erneute Gesuch um kostenlose Rechtshilfe ab, da das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen – ein reduzierter Betrag, der seiner finanziellen Lage Rechnung trägt.