Ein Arbeitgeber sollte von der Ausgleichskasse Luzern rund 14'000 Franken zurückzahlen, weil er als Arbeitgeber für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge haftet. Er wehrte sich dagegen vor dem Kantonsgericht Luzern. Dieses forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken zu leisten – ein übliches Verfahren, bei dem Parteien vorab einen Teil der Gerichtskosten einzahlen müssen.
Das Kantonsgericht schickte die entsprechende Zahlungsaufforderung per Einschreiben. Der Brief wurde jedoch nicht abgeholt und kam mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurück. Da der Arbeitgeber den Vorschuss nicht fristgerecht bezahlte, trat das Gericht auf seine Klage gar nicht erst ein – also ohne inhaltliche Prüfung. Das Kantonsgericht hielt fest, dass wer ein Verfahren anhängig macht, dafür sorgen muss, dass ihm behördliche Post zugestellt werden kann. Gerade weil der Arbeitgeber bereits zuvor Briefverkehr mit dem Gericht gehabt hatte, hätte er mit weiteren Einschreiben rechnen müssen.
Dagegen wandte sich der Arbeitgeber ans Bundesgericht. Er machte geltend, er sei aus der Schweiz weggezogen und habe deshalb die Post nicht erhalten können. Zudem sah er sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt – also das Recht, im Verfahren angehört zu werden. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Arbeitgeber habe nicht ausreichend begründet, weshalb das Kantonsgericht mit seinem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Wer sich vor Gericht auf Verfassungsverletzungen beruft, muss dies klar und detailliert darlegen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der Entscheid des Kantonsgerichts bleibt damit bestehen. Immerhin wurden dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Gerichtskosten auferlegt.