Ein in Genf wohnhafter Mann bezog ab Juli 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Er war mit einer Frau verheiratet, beide besassen die schweizerische und argentinische Staatsbürgerschaft. Wie sich später herausstellte, bezog der Mann zusätzlich eine Altersrente der argentinischen Sozialversicherung, die er gegenüber den Behörden nicht deklariert hatte. Diese ausländische Rente hätte die Höhe der Ergänzungsleistungen beeinflusst.
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Dossiers im Jahr 2023 wurde die argentinische Rente bekannt. Die Genfer Behörde für Ergänzungsleistungen erfuhr davon im April 2023 und erhielt im Juni 2023 erste Belege. Dennoch wartete sie bis Dezember 2023, bevor sie weitere Unterlagen anforderte, und erliess ihre Rückforderungsverfügung erst im November 2024 – mehr als eineinhalb Jahre nach Bekanntwerden der argentinischen Rente. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann bereits verstorben, und die Behörde richtete die Forderung von rund 104'000 Franken an seine Witwe.
Das Genfer Kantonsgericht hob die Rückforderung auf, weil die Behörde eine gesetzliche Frist von 90 Tagen nicht eingehalten hatte. Diese Frist gilt, wenn eine Behörde aufgrund neu entdeckter Tatsachen eine frühere Entscheidung korrigieren will. Da die Behörde deutlich zu lange zugewartet hatte, war sie nicht mehr berechtigt, die Leistungen zurückzufordern. Die Behörde zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte, die Witwe müsse zumindest die Bundesanteile der Ergänzungsleistungen in Höhe von rund 51'800 Franken zurückzahlen.
Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid vollumfänglich. Die Behörde hatte argumentiert, die Rückforderung sei auch auf einem anderen rechtlichen Weg möglich – nämlich wegen einer ursprünglich fehlerhaften Rechtsanwendung. Die Richter lehnten dies ab: Da die Leistungen nicht aufgrund eines Rechtsfehlers, sondern wegen eines verschwiegenen Sachverhalts zu Unrecht ausbezahlt worden waren, galt zwingend die 90-Tage-Frist. Diese hatte die Behörde klar verpasst. Die Witwe muss nichts zurückzahlen; die Behörde hat die Verfahrenskosten von 500 Franken zu tragen.