Symbolbild

Baufirma muss illegales Materialdepot in Flims rückbauen

Eine Baufirma legte in Flims ausserhalb der Bauzone ein Materialdepot an – ohne Bewilligung. Die Richter bestätigen den Rückbau.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Eine Baufirma mietete in Flims (GR) ein Grundstück ausserhalb der Bauzone, das teilweise im Waldbereich liegt. Im Frühjahr 2022 errichtete sie dort ohne Bewilligung einen Lager- und Umschlagplatz für Baumaterialien und Maschinen: Eine Mauer aus Quadersteinen wurde aufgebaut, ein Belag eingebaut. Die Gemeindepolizei verhängte einen sofortigen Baustopp – doch die Baufirma baute trotzdem weiter und erweiterte den Platz massiv.

Die Gemeinde Flims stellte fest, dass die Nutzung des Grundstücks als Zwischenlager bewilligungspflichtig und rechtswidrig sei. Sie verpflichtete die Baufirma zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb von 30 Tagen und verhängte eine Busse von 2000 Franken. Die Baufirma wehrte sich dagegen: Die Steine seien bloss lose aufeinandergestapelt und das Lager nur vorübergehend genutzt worden. Ausserdem habe sie die Fläche bereits früher für denselben Zweck verwendet.

Das Verwaltungsgericht Graubünden wies die Einwände ab. Es kam zum Schluss, dass eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliege, die zudem nicht bewilligungsfähig sei. Die Baufirma zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte unter anderem, das Gericht hätte Zeugen befragen und einen Augenschein vor Ort durchführen müssen. Zudem berief sie sich darauf, der Platz sei schon seit Jahrzehnten als Materiallager genutzt worden und stehe deshalb unter einem besonderen Bestandesschutz für altrechtliche Nutzungen.

Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die angebotenen Beweismittel zu Recht nicht abgenommen habe, weil die Baufirma ohnehin nicht nachweisen konnte, dass der Platz bereits vor 1972 – dem massgeblichen Stichtag für den Bestandesschutz – rechtmässig genutzt worden war. Auch der Vorwurf der Willkür überzeugte die Richter nicht. Die Baufirma muss den Platz zurückbauen und trägt die Gerichtskosten von 4000 Franken.

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Urteilsnummer: 1C_221/2024

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