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Scheidender Vater erhält keine Prozesskostenunterstützung

Ein Vater beantragte im laufenden Scheidungsverfahren erneut finanzielle Unterstützung für seine Prozesskosten. Die Richter lehnten ab, weil er keine veränderte Lage nachweisen konnte.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Ein Vater zweier Kinder reichte im Rahmen seines Scheidungsverfahrens beim Bezirksgericht Lenzburg erneut ein Gesuch ein: Er wollte, dass seine Ehefrau einen Vorschuss für seine Prozesskosten leistet, und beantragte zudem, dass ihm die Gerichtskosten erlassen werden. Das Bezirksgericht wies die Gesuche ab. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid im Wesentlichen, präzisierte aber, dass auf die Gesuche gar nicht erst einzutreten sei – weil der Vater keine wesentliche Veränderung seiner Situation seit dem ersten, bereits abgelehnten Gesuch aus dem Jahr 2022 belegen konnte.

Der Vater argumentierte, die Kosten weiterer paralleler Verfahren – etwa eines Verfahrens zur Fremdplatzierung seines Sohnes – hätten seine finanzielle Lage verändert. Ausserdem wollte er seine Zustimmung zu einer Teilvereinbarung im Scheidungsverfahren zurückziehen, was zu höheren Kosten führen würde. Das Obergericht liess diese Argumente nicht gelten: Kosten aus anderen Verfahren dürfen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit in einem bestimmten Prozess nicht berücksichtigt werden, da dies gegenüber Personen, die nur an einem Verfahren beteiligt sind, ungerecht wäre. Das Argument mit dem Rückzug der Zustimmung zur Teilvereinbarung erachtete das Obergericht als unzulässiges neues Vorbringen.

Vor Bundesgericht hielt der Vater an seinen Einwänden fest und rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Begründung des erstinstanzlichen Kostenentscheids. Die Bundesrichter wiesen diese Rügen ab. Sie hielten fest, dass einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Grundregeln der Kostenverteilung bekannt sein müssen und dass das Bezirksgericht die Gerichtskosten korrekt im unteren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt hatte.

Da der Vater mit seinem Rechtsmittel scheiterte, muss er die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls abgelehnt – die Richter beurteilten seine Beschwerde als von Anfang an aussichtslos.

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Urteilsnummer: 5A_1008/2025

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