Die heute 62-jährige Frau ist ausgebildete Fotolaborantin und arbeitete jahrelang als Teamleiterin in einer Inkassoabteilung, zuletzt zu 60 Prozent. Im Januar 2019 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an, nachdem bei ihr eine mittelgradige depressive Episode und eine Panikstörung festgestellt worden waren. Die IV-Stelle Zürich finanzierte zunächst eine Potenzialabklärung sowie ein Aufbautraining, das jedoch vorzeitig abgebrochen wurde. Anschliessend liess sich die Frau zweimal stationär in einer psychiatrischen Klinik behandeln. Seit September 2022 arbeitet sie zu rund 30 Prozent als Lagermitarbeiterin.
Um den Rentenanspruch zu beurteilen, liess die IV-Stelle ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen. Die Fachleute diagnostizierten neben einem Schmerzsyndrom an der Wirbelsäule eine wiederkehrende depressive Störung, eine generalisierte Angststörung sowie eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung. Sie kamen zum Schluss, dass die Frau in einer angepassten Tätigkeit zu 70 Prozent arbeitsfähig ist – also nur zu 30 Prozent eingeschränkt. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit habe einzig vorübergehend, etwa während der stationären Aufenthalte, bestanden. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle Ende Oktober 2024 einen Rentenanspruch, was das Zürcher Sozialversicherungsgericht bestätigte.
Vor Bundesgericht rügte die Frau, das Gutachten sei nicht überzeugend: Der psychiatrische Experte habe zu Unrecht keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und die Ergebnisse des Aufbautrainings nicht richtig gewürdigt. Die Richter folgten diesen Einwänden nicht. Der Gutachter habe nachvollziehbar begründet, weshalb er lediglich ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert festgestellt habe. Auch die Diskrepanz zwischen der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit und der tatsächlich erbrachten Leistung im Aufbautraining sei schlüssig erklärt worden: Die Frau könne mehr leisten, als sie sich selbst zutraue.
Weil der Invaliditätsgrad selbst bei grosszügiger Berechnung unter dem für eine Rente erforderlichen Wert von 40 Prozent liegt, hat die Frau keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte ihr Gerichtskosten von 800 Franken.