Im Zentrum des Streits steht ein komplexes Mandatsverhältnis: Ein Mann behauptet, er habe einen Rechtsanwalt damit beauftragt, 288 sogenannte Kollokationsklagen im Rahmen eines Konkursverfahrens einzureichen. Der Anwalt soll die Klagen im Jahr 2010 im Namen einer anderen Person eingereicht haben. 2015 trat das Kantonsgericht Zug auf die Klagen nicht ein, weil eine Sicherheitsleistung zu spät erbracht worden war – und erstattete die geleisteten Gerichts- und Parteikostenvorschüsse dem Anwalt zurück. Der Kläger verlangte daraufhin, dass ihm diese Gelder herausgegeben werden, und machte zusätzlich Schadenersatz wegen anwaltlicher Sorgfaltspflichtverletzung geltend.
Das Bezirksgericht Lenzburg stellte in einem Zwischenentscheid fest, dass der Kläger berechtigt sei, diese Ansprüche einzuklagen. Das Obergericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid auf und wies die Klage vollständig ab. Es begründete dies damit, dass die Vorschüsse nicht vom Kläger persönlich, sondern von zwei von ihm kontrollierten Unternehmen bezahlt worden seien. Da diese Unternehmen rechtlich eigenständig seien, bestehe kein Rückforderungsanspruch des Klägers gegenüber dem Anwalt.
Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es hält fest, dass das Obergericht die gesetzliche Herausgabepflicht des Beauftragten falsch ausgelegt hat: Wer als Auftraggeber gilt, hat Anspruch auf Rückgabe aller Gelder, die dem Beauftragten im Rahmen des Auftrags zugekommen sind – unabhängig davon, von wem diese Gelder ursprünglich überwiesen wurden. Das Obergericht hätte deshalb zunächst klären müssen, ob überhaupt ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Anwalt bestand. Stattdessen hat es diese entscheidende Frage mit einem einzigen Satz abgetan, ohne sich mit den Zeugenaussagen, dem E-Mail-Verkehr und der ausführlichen Beweiswürdigung der ersten Instanz auseinanderzusetzen. Damit hat es das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
Das Obergericht muss den Fall nun neu beurteilen. Es hat zu prüfen, ob ein Auftragsverhältnis bestand, ob der Kläger auch aufgrund der Zahlungsanweisungen an die beiden Unternehmen direkt rückforderungsberechtigt ist und ob gültige Abtretungserklärungen dieser Unternehmen zugunsten des Klägers vorliegen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 27'000 Franken trägt der beklagte Anwalt; zudem muss er dem Kläger 32'000 Franken Entschädigung zahlen.