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Zwei Ex-Direktorinnen müssen sich weiter vor Gericht verantworten

Zwei frühere Direktorinnen einer Firma im Konkurs wollten das Strafverfahren gegen sich beenden. Die Richter in Lausanne liessen ihre Eingabe nicht zu.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Im April 2018 wurde eine Freiburger Aktiengesellschaft für zahlungsunfähig erklärt und der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung erstattete daraufhin Strafanzeige gegen die beiden Co-Direktorinnen der Gesellschaft. Der Vorwurf: Sie sollen unter anderem gegen Buchhaltungspflichten verstossen und Regeln des Schuldbetreibungsrechts missachtet haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eröffnete 2021 eine Strafuntersuchung wegen mehrerer Delikte, darunter betrügerischer Konkurs und ungetreue Geschäftsführung.

Im Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Strafbefehle gegen die beiden Direktorinnen. Sie wurden wegen Verletzung der Buchführungspflicht und Missachtung von Betreibungsregeln zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt. Die Konkursverwaltung war damit nicht einverstanden: Sie beanstandete, dass die Staatsanwaltschaft damit stillschweigend auf die Verfolgung weiterer Delikte – insbesondere des betrügerischen Konkurses – verzichtet habe, ohne dies förmlich zu begründen. Das Freiburger Kantonsgericht gab der Konkursverwaltung recht und wies die Staatsanwaltschaft an, für die nicht behandelten Vorwürfe formelle Einstellungsverfügungen zu erlassen.

Gegen diesen Entscheid gelangten die beiden Direktorinnen ans Bundesgericht. Sie argumentierten, die Konkursverwaltung hätte gar nicht berechtigt gewesen sein, auf kantonaler Ebene Beschwerde zu führen, und verlangten, dass das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Zudem machten sie geltend, eine Weiterverfolgung der Sache würde ein langes und teures Beweisverfahren nach sich ziehen, da Gesellschaften in mehreren ausländischen Ländern betroffen seien.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der beiden Direktorinnen nicht ein. Es hielt fest, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts eine sogenannte Zwischenentscheidung sei, gegen die nur unter engen Voraussetzungen direkt ans Bundesgericht gelangt werden könne. Die Direktorinnen hätten weder einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil nachgewiesen noch überzeugend dargelegt, dass das weitere Verfahren besonders aufwendig und kostspielig wäre. Die bloss mögliche Verlängerung des Strafverfahrens gilt nicht als ausreichender Grund für eine sofortige Anfechtung. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken gehen zu Lasten der beiden Direktorinnen.

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Urteilsnummer: 7B_78/2025

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