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Investmentfirma bekommt über 420'000 Franken Stempelsteuer zurück

Eine Schweizer Investmentfirma hatte Stempelsteuer auf Wertschriftenkäufe bezahlt, obwohl sie davon befreit war. Sie erhält den Betrag vollständig zurück.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Eine Schweizer Aktiengesellschaft investierte ihr Kapital über einen liechtensteinischen Fonds, der eigens für sie als einzige Anlegerin gegründet worden war. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stufte diesen Fonds nicht als kollektive Kapitalanlage ein, weil er nur eine einzige Investorin hatte. Deshalb erhob sie auf den Wertschriftentransaktionen des Fonds eine sogenannte Umsatzabgabe – eine Steuer, die beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren anfällt. Die Firma bezahlte rund 370'000 Franken unter Vorbehalt und wehrte sich anschliessend dagegen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zunächst die Sichtweise der Steuerverwaltung: Ein Fonds mit nur einer Anlegerin erfülle die Voraussetzungen für eine kollektive Kapitalanlage nach Schweizer Recht nicht, weshalb keine Steuerbefreiung gelte. Die Firma zog den Fall weiter ans Bundesgericht.

Die obersten Richter kamen zu einem anderen Schluss. Sie stellten fest, dass für ausländische kollektive Kapitalanlagen im Gesetz eigene Regeln gelten, die nicht einfach mit jenen für inländische Fonds gleichgesetzt werden dürfen. Entscheidend ist dabei ein Kreisschreiben der ESTV selbst, das festhält: Akzeptiert die ausländische Aufsichtsbehörde einen Fonds mit nur einer Anlegerin, so wird dies auch für Schweizer Steuerzwecke anerkannt. Liechtenstein – wo der Fonds registriert war – ist auf der entsprechenden Liste der anerkannten Aufsichten aufgeführt.

Das Bundesgericht hiess die Klage der Investmentfirma gut und verpflichtete die ESTV, ihr die gesamten zu Unrecht erhobenen Beträge zurückzuerstatten: die Umsatzabgabe von rund 370'000 Franken, die Verzugszinsen von rund 52'000 Franken sowie einen Vergütungszins von vier Prozent pro Jahr auf der Hauptsumme, rückwirkend ab dem Zahlungsdatum im Januar 2022. Zusätzlich muss die ESTV der Firma eine Parteientschädigung von 13'000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 9C_697/2024

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