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Verurteilter Ausländer bleibt des Landes verwiesen

Ein Mann wurde wegen Gewalt, sexueller Nötigung und Drohungen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Beschwerde in Lausanne scheiterte mangels ausreichender Begründung.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Ein Mann wurde vom Waadtländer Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Gericht befand ihn schuldig wegen Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Verleumdung, Beleidigung, Drohungen, sexueller Nötigung und illegalem Aufenthalt. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe wurde er für 15 Jahre aus der Schweiz ausgewiesen, und der Eintrag erfolgte im Schengener Informationssystem. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil im Februar 2026.

Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er wollte unter anderem von mehreren Anklagepunkten freigesprochen werden – darunter sexuelle Nötigung, Drohungen und Körperverletzung – und verlangte eine deutlich tiefere Strafe sowie eine Genugtuungszahlung für sich selbst. Ausserdem beantragte er, die Polizei solle sein früheres Badezimmer vermessen und fotografieren, um seine Version der Ereignisse zu stützen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Begründung ungenügend war. Der Verurteilte hatte lediglich seine eigene Sichtweise der Ereignisse jener der kantonalen Richter gegenübergestellt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht verstösst. Beim Antrag zur Untersuchung des Badezimmers etwa hatte das Kantonsgericht bereits erklärt, warum diese Massnahme das Ergebnis nicht verändern würde – damit setzte sich der Verurteilte in seiner Eingabe nicht auseinander. Auch zur Ausweisung brachte er keine eigenständigen Argumente vor, sondern stützte sich allein auf einen erhofften Freispruch wegen sexueller Nötigung.

Da die Beschwerde damit formell unzulässig war, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Die Verurteilung und die 15-jährige Landesverweisung bleiben somit in vollem Umfang bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_343/2026

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