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Inhaber einer Einzelfirma muss Sozialabgaben auf Spesenentschädigungen nachzahlen

Ein Tiroler Unternehmer hatte seinen Mitarbeitern Pauschalspesen ausbezahlt, die teilweise nicht den tatsächlichen Kosten entsprachen. Die Richter bestätigen die Nachforderung von rund 15'000 Franken.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Der Inhaber einer Einzelfirma im Tessin, die im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig ist, zahlte fünf seiner Aussendienstmitarbeiter zwischen 2020 und 2024 pauschale Spesenentschädigungen aus. Bei einer Kontrolle im Juli 2025 stellte die kantonale AHV-Ausgleichskasse fest, dass ein Teil dieser Pauschalentschädigungen nicht den effektiv angefallenen Kosten entsprach. Sie qualifizierte deshalb 33 Prozent der ausbezahlten Beträge als beitragspflichtigen Lohn und forderte Sozialabgaben von insgesamt rund 15'000 Franken auf einem Lohnbetrag von 88'017 Franken nach.

Der Unternehmer wehrte sich gegen diese Nachforderung und verlangte, dass sämtliche Pauschalspesen vollumfänglich als steuerfreie Spesenersätze anerkannt werden. Er machte geltend, sein internes Spesenreglement ermögliche eine genaue Unterscheidung der verschiedenen Kostenkategorien, und die Höhe der Entschädigungen stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum Lohn. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies seine Klage ab und bestätigte die Nachforderung der Ausgleichskasse.

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es hält fest, dass Pauschalspesen nur dann von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie insgesamt den tatsächlich entstandenen Kosten entsprechen. Der Unternehmer konnte dies nicht nachweisen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ausgleichskasse bereits bei einer früheren Kontrolle im Jahr 2021 – für den Zeitraum 2016 bis 2019 – dieselben Mängel festgestellt hatte: falsche Kilometeransätze, fehlende Belege, unzulässige Kostenpositionen wie Pendlerentschädigungen oder Handykosten. Damals hatte der Unternehmer die Kürzung von 33 Prozent ausdrücklich per E-Mail akzeptiert. Trotz einer ausdrücklichen Mahnung der Ausgleichskasse im Jahr 2023 führte er sein System unverändert weiter.

Das Bundesgericht weist auch die weiteren Einwände des Unternehmers zurück. Die Anerkennung der Pauschalspesen durch die Steuerbehörden bindet die AHV-Ausgleichskassen nicht, da das Spesenreglement den AHV-Vorschriften entsprechen muss. Der Vorwurf, die Kürzung von einem Drittel sei unverhältnismässig oder verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wurde als ungenügend begründet abgewiesen. Der Unternehmer muss die Gerichtskosten von 1'300 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_213/2026

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