Eine GmbH, die Beratungsmandate übernimmt und deren Anteile einem einzigen Gesellschafter gehören, hatte ihren eingetragenen Sitz ursprünglich im Kanton Zug. Das Zürcher Steueramt gelangte jedoch zum Schluss, dass die Firma seit 2016 tatsächlich von Zürich aus geführt wurde – nämlich vom Wohnort des Alleingesellschafters. Es beanspruchte deshalb die Steuerhoheit über die Gesellschaft.
Die Firma wehrte sich dagegen und argumentierte, die wesentlichen Entscheidungen seien gar nicht in der Schweiz, sondern im Ausland getroffen worden, weil der Alleingesellschafter hauptsächlich bei Kunden im Ausland tätig gewesen sei. Die kantonalen Behörden liessen dieses Argument nicht gelten: Der Sitz in Zug entpuppte sich als bloses Briefkastendomizil – die Firma verfügte dort über keine eigenen Räume und beschäftigte kein Personal. Eingekaufte Büromaterialien und Arbeitsgeräte stammten aus dem Raum Zürich, und die Parkplatzkosten in Zürich überstiegen sogar die Domizilgebühr in Zug.
Das Bundesgericht bestätigt nun dieses Ergebnis. Es hält fest, dass für die Frage, wo eine Firma tatsächlich verwaltet wird, nicht das volle Beweismass erforderlich ist – es genügt, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die massgebenden Unternehmensentscheide an einem bestimmten Ort im Inland getroffen wurden. Da die Gesellschaft keinerlei konkrete Hinweise auf eine physische Präsenz im Kanton Zug liefern konnte und auch keine feste Einrichtung im Ausland nachwies, durfte auf den Wohnort des Alleingesellschafters in Zürich als Ort der tatsächlichen Verwaltung geschlossen werden.
Zudem klärt das Gericht eine verfahrensrechtliche Frage: Wer sich gegen eine drohende Doppelbesteuerung durch zwei Kantone wehren will, muss rechtzeitig Anträge gegen beide Kantone stellen. Die Firma hatte ihren Antrag gegen den Kanton Zug erst nach Ablauf der Frist eingereicht – dieser Antrag blieb deshalb unbeachtet. Die Firma trägt die Verfahrenskosten von 3000 Franken.