Die Eltern eines 2017 geborenen Kindes wurden im Juli 2025 vom Zivilgericht des Kantons Jura geschieden. Das gemeinsame Sorgerecht blieb bestehen, die Mutter erhielt die Obhut. Für das Kind war bereits eine Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreuzlingen eingerichtet, die weitergeführt wurde.
Im Oktober 2025 wandte sich die Mutter an die KESB. Sie beschwerte sich über den Beistand, verlangte eine Neuregelung des Besuchsrechts und beantragte das alleinige Sorgerecht. Die KESB wies ihre Einwände gegen den Beistand ab und trat auf die übrigen Anträge gar nicht erst ein, weil sie dafür nicht zuständig war. Auch das Thurgauer Obergericht, das die Mutter anschliessend anrief, wies ihre Eingabe im März 2026 weitgehend ab. Zudem verweigerte es ihr die unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – mit der Begründung, die Eingabe sei von vornherein aussichtslos gewesen. Die Mutter musste 800 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Beschwerde jedoch nicht ein. Der Grund: Eine Beschwerde muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Mutter schilderte lediglich den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht, ohne sich konkret mit den Argumenten des Obergerichts auseinanderzusetzen. Eine solche Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Auch das Gesuch, ihr einen zweisprachigen Rechtsbeistand (deutsch/französisch) zu bestellen, lehnte das Bundesgericht ab. Es hatte die Mutter bereits zuvor darauf hingewiesen, dass sie selbst für eine anwaltliche Vertretung sorgen müsse. Da ihre Eingabe in einwandfreiem Deutsch verfasst war, bestand kein Anlass, ihr von Amtes wegen einen Anwalt zuzuweisen. Die Mutter muss nun zusätzlich 1'500 Franken Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesgericht tragen.