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IV-Stelle muss Frau aus Luzern neu begutachten lassen

Eine Frau beantragte nach einem Unfall eine IV-Rente – und wurde mehrfach abgewiesen. Nun muss die IV-Stelle Luzern eine neue umfassende Begutachtung anordnen.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Die Frau, geboren 1961, meldete sich nach einem Unfall erstmals 2012 bei der IV-Stelle Luzern an. Ihr Gesuch wurde 2015 abgewiesen. Eine erneute Anmeldung 2015 führte zu weiteren Begutachtungen – zunächst durch die SMAB AG, später durch die PMEDA AG. Gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom März 2022 verneinte die IV-Stelle Luzern im Februar 2023 erneut einen Rentenanspruch. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid im August 2024.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie beanstandete unter anderem, dass bestimmte körperliche Tests, die im orthopädischen Teilgutachten der PMEDA erwähnt werden, gar nie durchgeführt worden seien. Diese Behauptung hatte sie bereits früh und glaubhaft vorgebracht – sowohl bei der IV-Stelle als auch vor dem Kantonsgericht. Beide Instanzen gingen darauf jedoch nicht ein. Das Bundesgericht hält fest, dass der orthopädische Gutachter seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Frau teilweise auf die Ergebnisse dieser bestrittenen Tests gestützt hatte. Deshalb hätte der Gutachter mit dieser Kritik konfrontiert werden müssen.

Da die PMEDA AG inzwischen in Liquidation ist und keine Gutachten mehr erstellt, kann das orthopädische Teilgutachten nicht einfach ergänzt werden. Weil die Frau polydisziplinär – also durch Fachleute verschiedener medizinischer Disziplinen gemeinsam – begutachtet wurde und eine solche Gesamtbeurteilung nur im Rahmen einer vollständigen neuen Begutachtung möglich ist, reicht ein einzelnes neues Teilgutachten nicht aus. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Abklärung an die IV-Stelle Luzern zurück.

Das Gutachten der SMAB AG aus dem Jahr 2016 erachteten die Bundesrichter hingegen als verwertbar. Die Kritik der Frau daran – etwa zur Dauer der psychiatrischen Untersuchung oder zu fehlenden Vorakten – liess das Gericht nicht gelten. Die beanstandeten Arztberichte waren zum Zeitpunkt der Begutachtung noch gar nicht verfasst worden und konnten den Gutachtern daher nicht vorliegen. Auch das Begehren auf Einsicht in ein internes Protokoll einer Konsensbesprechung der Gutachter wies das Gericht ab, da kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Unterlagen besteht.

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Urteilsnummer: 9C_538/2024

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