Eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz 2008 vom Kanton Genf in den Kanton Schwyz verlegt hatte, geriet ins Visier der Genfer Steuerverwaltung. Diese leitete Verfahren wegen mutmasslicher Steuerverkürzung ein und besteuerte die Firma für das Jahr 2016 mit einem Steuerbetrag von rund 60'000 Franken. Die Gesellschaft wehrte sich durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg.
Im Februar 2026 entschied das Bundesgericht jedoch zugunsten der Firma: Die Genfer Steuerbehörde hatte ihr Recht, die Steuer einzufordern, verwirkt. Konkret hatte sie erst im November 2020 gehandelt – mehr als zweieinhalb Jahre nachdem sie spätestens im Februar 2018 von den steuerlich relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hatte. Das Recht, eine Steuer einzufordern, erlischt aber, wenn die Behörde nicht rechtzeitig tätig wird.
Die Steuerverwaltung versuchte daraufhin, dieses Urteil anzufechten. Sie machte geltend, das Bundesgericht habe einen Fehler begangen: Es habe fälschlicherweise festgehalten, die Steuerprüfung im Januar 2018 sei in den Räumlichkeiten der betroffenen Firma durchgeführt worden – tatsächlich sei die Kontrolle in den Räumen einer anderen Gesellschaft erfolgt. Dieser Irrtum, so die Behörde, hätte das Ergebnis des Urteils beeinflusst. Zudem verlangte sie hilfsweise eine formelle Berichtigung des Urteils.
Das Bundesgericht wies beide Anträge ab. Es hielt fest, dass selbst wenn ein solcher Schreibfehler vorläge, dieser für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung sei. Entscheidend war nicht, in wessen Räumen die Kontrolle stattgefunden hatte, sondern dass die Steuerbehörde spätestens beim Abschluss des Kontrollberichts am 6. Februar 2018 über alle nötigen Informationen verfügte – und trotzdem fast drei Jahre zuwartete. Die Genfer Steuerverwaltung muss zudem die Verfahrenskosten von 3'000 Franken tragen.