Ein Mann, der seit Herbst 2023 in der Schweiz wohnt, hatte auf sein im November und Dezember 2023 erzieltes Einkommen Quellensteuer in Höhe von 978.40 Franken bezahlt. Das Zürcher Steueramt ordnete an, dass er ab seinem Zuzugsdatum ordentlich veranlagt werde. Der Mann wehrte sich dagegen durch mehrere Instanzen – ohne Erfolg. Sowohl das Steuerrekursgericht als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich traten auf seine Rechtsmittel nicht ein. Auch das Bundesgericht lehnte seine Beschwerde im April 2026 ab.
Daraufhin verlangte der Mann eine Überprüfung dieses Bundesgerichtsurteils. Er wollte die Quellensteuer zurückerstattet haben und beantragte, das Steueramt müsse seine Steuerpflicht für das Jahr 2023 neu beurteilen. Ausserdem ersuchte er darum, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von 500 Franken zu erlassen, da er Sozialhilfe beziehe.
Das Bundesgericht trat auch auf dieses neue Gesuch nicht ein. Es hielt fest, dass für eine Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils nur ganz bestimmte, gesetzlich festgelegte Gründe in Frage kommen – etwa wenn das Gericht erhebliche Tatsachen übersehen hat oder bestimmte Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Der Mann habe jedoch keinen solchen Grund dargelegt. Stattdessen habe er sich erneut auf inhaltliche Argumente zur Quellensteuer beschränkt, was für eine solche Überprüfung von vornherein nicht ausreiche.
Da der Mann dem Gericht bereits mehrfach ungenügend begründete Eingaben gemacht hatte, werteten die Richter sein Vorgehen als missbräuchliche Prozessführung. Das Gesuch um Kostenbefreiung wurde abgewiesen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.