Ein Mann aus dem Unterwallis hatte Anzeige erstattet und sich gegen eine Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft gewehrt, die auf seine Anzeige nicht eingetreten war. Er wollte zudem keine Gerichtskosten bezahlen müssen und beantragte dafür finanzielle Unterstützung. Das Walliser Kantonsgericht wies seinen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat – unter anderem mit der Begründung, seine Eingabe genüge den formellen Anforderungen an eine Begründung nicht.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Auch dort beantragte er, von den Gerichtskosten befreit zu werden. Doch seine Eingabe litt am selben Problem wie schon jene vor dem Kantonsgericht: Sie war kaum verständlich und setzte sich nicht mit den tragenden Argumenten des kantonsgerichtlichen Entscheids auseinander. Wer vor Bundesgericht einen Entscheid anficht, muss klar darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat. Daran fehlte es hier vollständig.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann keinen der wesentlichen Punkte des kantonalen Urteils auch nur ansatzweise angefochten hatte. Da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde ihm auch die beantragte Kostenbefreiung verweigert. Die Gerichtskosten wurden auf 500 Franken festgesetzt, wobei das Gericht seine finanzielle Lage berücksichtigte.