Im Juli 2021 erstattete ein Mann im Kanton Tessin Anzeige gegen eine Frau wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren Anfang 2024 ein. Als der Mann dagegen Beschwerde erhob, wurde diese als verspätet abgewiesen.
Danach versuchte der Anzeigeerstatter mehrfach, das Verfahren wieder in Gang zu bringen. Im März 2025 beantragte er die Wiederaufnahme der Untersuchung – ohne Erfolg. Im März 2026 reichte er eine weitere Eingabe ein, in der er sich auf ein angebliches neues Einstellungsdekret vom 10. März 2026 berief. Auf Nachfrage des Gerichts räumte er ein, sich geirrt zu haben, und meinte in Wirklichkeit das ursprüngliche Einstellungsdekret von 2024. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies beide Eingaben ab und auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten.
Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte, die Sache solle zur erneuten Prüfung der Beweise – insbesondere von Audioaufnahmen – zurückgewiesen werden. Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Mann überhaupt berechtigt war, diesen Weg zu beschreiten. Als sogenannter Privatkläger darf eine Person nur dann ans Bundesgericht gelangen, wenn der Ausgang des Strafverfahrens Einfluss auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – haben kann. Der Mann legte jedoch nicht dar, welche konkreten Zivilansprüche er geltend machen wollte.
Da er seine Berechtigung zur Beschwerdeführung nicht ausreichend begründete und seine Eingabe auch sonst den formellen Anforderungen nicht genügte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken hat der Mann zu tragen.