Eine Bank leitete gegen einen Miteigentümer eines Grundstücks in Basel ein Verwertungsverfahren ein, um eine ausstehende Forderung von rund 297'000 Franken einzutreiben. Das Betreibungsamt beauftragte zunächst einen Sachverständigen mit einer Schätzung des Verkehrswertes; dieser kam auf 710'000 Franken. Der Eigentümer machte von seinem Recht auf eine zweite Schätzung Gebrauch und schlug selbst ein Unternehmen vor, das den Wert auf 847'000 Franken bezifferte.
Das Betreibungsamt legte daraufhin den Mittelwert der beiden Schätzungen – 778'500 Franken – als massgebenden Wert fest. Der Eigentümer wehrte sich dagegen und verlangte ein weiteres Gutachten sowie die Möglichkeit, den Experten einen detaillierten Fragenkatalog zu unterbreiten. Sowohl das Zivilgericht als auch das Appellationsgericht Basel-Stadt wiesen seine Anträge ab.
Vor Bundesgericht hielt der Eigentümer an seinen Forderungen fest. Er rügte unter anderem, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend, und beanstandete, dass die beiden Schätzungsberichte öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Das Bundesgericht wies die Eingabe ab. Es hielt fest, dass bei zwei voneinander abweichenden Schätzungen gleichwertiger Experten kein Anspruch auf ein drittes Gutachten besteht und die Gutachter auch nicht zu einer ergänzenden Stellungnahme verpflichtet werden können. Die Festlegung des Mittelwerts als Schätzwert entspreche der gängigen Praxis.
Zur Frage der Veröffentlichung der Berichte befanden die Richter, dass die öffentliche Zugänglichkeit gerade der Transparenz diene: Potenzielle Käufer und Gläubiger sollen nachvollziehen können, wie der festgelegte Schätzwert zustande gekommen ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers, das gegen die Veröffentlichung sprechen würde, sei nicht erkennbar. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken trägt der Eigentümer.