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Schuldner aus Giswil muss weiterhin einen Teil seines Einkommens abgeben

Ein Schuldner aus Giswil wollte höhere Abzüge bei der Lohnpfändung durchsetzen. Die Richter lehnten dies ab, weil er seine Kosten nicht belegt hatte.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Das Betreibungsamt Obwalden hatte im Dezember 2025 die Lohnpfändung eines Mannes aus Giswil neu berechnet. Es legte ein sogenanntes Existenzminimum – also den Betrag, der dem Schuldner zum Leben bleiben muss – von rund 4'047 Franken fest. Der darüber hinausgehende Teil seines Einkommens, knapp 70 Franken pro Monat, wird zur Begleichung seiner Schulden gepfändet.

Der Schuldner wehrte sich gegen diese Berechnung und verlangte, dass höhere Kosten für sein Auto und für die Heizung berücksichtigt werden. Das Obergericht des Kantons Obwalden wies seine Einwände jedoch ab. Es hielt fest, dass er keine konkreten Belege für zusätzliche Autokosten vorgelegt habe und auch bei den Heizkosten seinen Pflichten zur Mitwirkung und Dokumentation nicht nachgekommen sei.

Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügte. Der Schuldner hatte sich nicht sachlich mit den Argumenten des Obergerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich allgemein festgehalten, ein Auto verursache nun einmal hohe Kosten und geheizt werden müsse sowieso. Zudem enthielt seine Eingabe beleidigende Äusserungen gegenüber der Obwaldner Justiz. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Berechnung des Existenzminimums zusätzliche Ausgaben konkret nachgewiesen und belegt werden müssen – ein allgemeiner Hinweis auf übliche Kosten genügt nicht.

Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen. Die Lohnpfändung bleibt unverändert bestehen.

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Urteilsnummer: 5A_544/2026

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