Ein Ehepaar aus dem Kanton Zürich steckt tief in Schulden. Die beiden sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütergemeinschaft, was bedeutet, dass ihr Vermögen – darunter ein Grundstück – gemeinsam verwaltet wird. Wegen mehrerer laufender Betreibungen wurden ihre jeweiligen Anteile an diesem gemeinsamen Vermögen gepfändet.
Nachdem Gläubiger die Verwertung des gepfändeten Vermögens verlangten, versuchte das Betreibungsamt Pfäffikon zunächst, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Diese Schlichtung scheiterte. Daraufhin entschied das Bezirksgericht Pfäffikon Anfang 2026, dass die Anteile des Ehepaars am Grundstück versteigert werden sollen. Das Ehepaar legte dagegen beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein – doch dieses trat darauf nicht ein, weil die Eingabe keine ausreichende Begründung enthielt.
Das Ehepaar wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragte unter anderem, dass die Versteigerung vorläufig gestoppt wird. Ihre Eingabe enthielt zwar acht Anträge, aber keine eigentliche rechtliche Begründung. Die Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Schilderung ihrer persönlichen Lebensgeschichte. Mit keinem Wort setzten sie sich damit auseinander, warum das Obergericht ihre frühere Beschwerde zu Unrecht abgewiesen hatte.
Da eine sachliche Begründung fehlte, trat auch das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Das Gesuch um einen vorläufigen Stopp der Versteigerung wurde damit hinfällig. Die Gerichtskosten von 1000 Franken werden dem Ehepaar gemeinsam auferlegt. Die Versteigerung des Grundstücks kann damit ihren weiteren Lauf nehmen.