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Firmeninhaber scheitert mit Klage auf detaillierteren Betreibungsauszug

Ein Firmeninhaber wollte, dass sein Betreibungsregisterauszug den genauen Grund für die Beendigung zweier Konkurse ausweist. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Gegen einen Firmeninhaber aus dem Kanton Basel-Landschaft waren in der Vergangenheit zwei Konkurse eröffnet worden – der erste wurde 2021 mangels Aktiven eingestellt, der zweite 2025 widerrufen, weil alle Forderungen beglichen worden waren. Im Betreibungsregisterauszug vom September 2025 waren zwar die Eröffnung und der Abschluss der Konkursverfahren vermerkt, nicht aber der jeweilige Grund für deren Beendigung. Der Firmeninhaber verlangte vom Betreibungsamt Basel-Landschaft eine entsprechende Ergänzung.

Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch ab und verwies auf eine interne Weisung, die vorschreibt, was im einfachen Betreibungsregisterauszug aufzuführen ist: nämlich die Konkurseröffnung sowie der Abschluss des Verfahrens – nicht aber die näheren Umstände der Beendigung. Auch die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde des Firmeninhabers im Mai 2026 ab.

Vor Bundesgericht wiederholte der Firmeninhaber seinen Standpunkt: Die Art der Konkursbeendigung sage etwas über seine Zahlungsfähigkeit aus und müsse deshalb im Auszug sichtbar sein. Er berief sich dabei auf eine Gesetzesbestimmung, die regelt, welche Informationen das Konkursgericht dem Betreibungsamt mitzuteilen hat. Das Gericht hielt jedoch fest, dass diese Vorschrift nicht den Inhalt des Betreibungsregisterauszugs regelt. Zudem stützte der Firmeninhaber seinen Standpunkt unter anderem auf eine Auskunft des KI-Programms ChatGPT – ein Argument, das die Richter als ungeeignet beurteilten, um eine Verletzung von Bundesrecht zu belegen.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es verwies darauf, dass die gewünschte Information – nämlich dass der zweite Konkurs wegen vollständiger Begleichung aller Forderungen widerrufen wurde – ohnehin im Handelsregister und in der entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich einsehbar sei. Der Firmeninhaber muss zudem die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_549/2026

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