Das Betreibungsamt Olten-Gösgen pfändete im März und April 2026 den Anteil eines Mannes an einem Nachlass sowie dessen angebliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Der Mann wehrte sich dagegen und beanstandete sowohl die Pfändungsverfügung als auch die Berechnung seines Existenzminimums – also des Betrags, der ihm zum Leben verbleiben muss.
Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies seine Einwände im Mai 2026 ab. Sie hielt fest, dass die Pfändung eines Erbschaftsanteils den Miterben – in diesem Fall den Brüdern des Mannes – mitgeteilt werden müsse, was korrekt geschehen sei. Zudem stellte sie fest, dass aus seiner selbständigen Tätigkeit kein Einkommen resultiere, weshalb die damit verbundenen Ausgaben bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten. Eine selbständige Tätigkeit müsse wirtschaftlich sein, um anerkannt zu werden.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort beschränkte er sich jedoch auf allgemeine Aussagen: Seine selbständige Tätigkeit bringe zwar ein Einkommen, aber keinen Reingewinn; die Zustellungen durch die Behörden seien stets mangelhaft gewesen. Zudem äusserte er sich in allgemeiner Weise kritisch gegenüber den Behörden – unter anderem, dass ihn Gerichtsdokumente depressiv machten und die Aufsichtsbehörde strafrechtlich verfolgt werden solle.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Eine Beschwerde müsse konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sei – pauschale Kritik genüge nicht. Da die Eingabe offensichtlich keine ausreichende Begründung enthielt, entschied der Präsident des Gerichts im vereinfachten Verfahren. Gerichtskosten wurden angesichts der konkreten Umstände keine erhoben.