Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschwerdeführer im Oktober 2021 zur Bezahlung von Prozesskosten in der Höhe von rund 3'170 Franken sowie einer Busse von 400 Franken verpflichtet. Der Mann stellte daraufhin ein Gesuch, um von diesen Kosten befreit zu werden. Das Generalsekretariat der Aargauer Gerichte trat auf dieses Gesuch im Februar 2025 nicht ein, worauf der Mann weitere Rechtsmittel ergriff.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von 400 Franken zu bezahlen, bevor es seinen Fall behandeln würde. Der Mann weigerte sich und verlangte stattdessen, das Verfahren kostenlos führen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab und trat auf seine Beschwerde nicht ein. Zusätzlich auferlegte es ihm eine Gerichtsgebühr von 800 Franken.
Gegen diesen Entscheid wandte sich der Mann mit einer handschriftlichen Eingabe ans Bundesgericht. Er verlangte unter anderem, dass sein Fall neu beurteilt werde, dass ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werde, und dass ihm ein unentgeltlicher Anwalt sowie eine Parteientschädigung von mindestens 2'000 Franken zugesprochen werden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügte.
Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer – der über einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften verfügt – dem Bundesgericht bereits mehr als 200 Eingaben geschickt hat, die ausnahmslos zum Nichteintreten geführt haben. Da seine Anträge als aussichtslos galten, wurde auch das Gesuch um kostenlose Prozessführung abgewiesen. Der Mann muss nun zusätzlich die Bundesgerichtskosten von 1'000 Franken tragen.