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Mutter kommt mit Klage um Kindesschutz nicht weiter

Eine Mutter wollte den Beistand ihres Sohnes überprüfen lassen. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Für den Sohn einer Mutter aus dem Kanton Solothurn besteht eine Beistandschaft. Die Mutter forderte unter anderem, die fachliche und persönliche Eignung des Beistands zu überprüfen. Sie warf dem Vater des Kindes Dinge vor und kritisierte Fachpersonen, die ihre Einschätzung nicht teilten, als parteiisch. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wies ihre Anträge ab: Neutrale Fachleute wie Lehrkräfte oder der Kinderarzt sähen keine Gefährdung des Kindes durch den Vater, und weitere Abklärungen würden das Kind unnötig belasten.

Die Mutter zog den Fall ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses verlangte einen Kostenvorschuss, nachdem es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – abgelehnt hatte. Da die Mutter den Vorschuss nicht fristgerecht bezahlte und auch keine Fristerstreckung beantragte, trat das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde gar nicht erst ein.

Daraufhin wandte sich die Mutter ans Bundesgericht. Sie verlangte unter anderem, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege neu beurteilt werde, und rügte eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Rechts auf Zugang zu einem Gericht. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Frist zur Anfechtung der Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege bereits abgelaufen war. Zudem setzte sich die Mutter in ihrer Eingabe nicht sachgerecht mit den Gründen auseinander, weshalb das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten war – sie kritisierte stattdessen direkt die KESB, was für die Eintretensfrage nicht relevant war.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Mutter nicht ein. Da ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgelehnt. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_541/2026

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