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Mutter scheitert mit Antrag auf Kostenbefreiung im Sorgerechtsstreit

Eine Mutter wollte Gerichtskosten aus einem früheren Verfahren anfechten. Die Richter wiesen ihr Gesuch vollumfänglich ab.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Eine Mutter hatte sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gewandt und verlangt, dass die fachliche und persönliche Eignung des Beistands ihres Sohnes überprüft wird. Die KESB wies ihr Anliegen mangels konkreter Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls ab. Dagegen wollte die Frau vor dem Solothurner Verwaltungsgericht vorgehen – doch dieses verweigerte ihr die unentgeltliche Rechtspflege, also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat, weil es das Verfahren als aussichtslos einstufte.

Die Mutter reichte daraufhin eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ein, das diese zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie nicht ausreichend begründet war, und auferlegte der Frau die Verfahrenskosten. Dagegen wehrte sie sich mit einem Gesuch, in dem sie verlangte, das frühere Bundesgerichtsurteil aufzuheben und ihr keine Kosten zu belasten.

Zur Begründung brachte sie vor, das Bundesgericht habe im früheren Urteil den Sachverhalt unrichtig dargestellt: Es habe festgehalten, sie habe die Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht, obwohl sie sich in Wirklichkeit ans Verwaltungsgericht gewandt hatte und dieses die Eingabe weitergeleitet hatte. Das Bundesgericht räumte ein, dass die Darstellung im früheren Urteil vereinfacht war, sah darin aber keinen Grund, das Urteil zu revidieren. Die Frage, ob bei weitergeleiteten Eingaben auf eine Kostenerhebung verzichtet werden müsste, betreffe die Rechtsanwendung – und diese könne mit einem solchen Gesuch grundsätzlich nicht angefochten werden.

Zudem wollte die Mutter eine versäumte Frist für eine Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht wiederherstellen lassen. Auch damit kam sie nicht durch: Sie konnte kein unverschuldetes Hindernis nachweisen, das sie an der rechtzeitigen Einreichung gehindert hätte. Das Bundesgericht wies sämtliche Anträge ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 1'500 Franken.

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Urteilsnummer: 5F_25/2026

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