Dem Schuldner wurden im April 2026 in vier laufenden Betreibungsverfahren des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sogenannte Pfändungsankündigungen zugestellt. Dabei handelt es sich um die offizielle Mitteilung, dass das Betreibungsamt beabsichtigt, Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden. Der Schuldner bestritt, die vorausgegangenen Zahlungsbefehle persönlich erhalten zu haben, und wehrte sich dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Die Aufsichtsbehörde wies seine Eingabe ab. Sie stellte fest, dass ihm die vier Zahlungsbefehle nachweislich persönlich zugestellt worden waren. Weil die Behörde sein Vorgehen als mutwillig einstufte, auferlegte sie ihm zusätzlich Verfahrenskosten von 500 Franken. Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Dort versuchte er zunächst, drei Bundesrichter wegen Befangenheit abzulehnen – darunter den zuständigen Abteilungspräsidenten, der bereits in einem früheren Verfahren in derselben Sache entschieden hatte. Dieses Ablehnungsbegehren scheiterte: Die blosse Mitwirkung an einem früheren Verfahren gilt nicht als Ausstandsgrund.
Auch inhaltlich kam die Eingabe des Schuldners nicht durch. Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden klar aufzeigen, welche Rechtsnormen eine Vorinstanz verletzt haben soll. Der Schuldner beschränkte sich jedoch darauf, den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht zu schildern und pauschal zahlreiche Verfassungsverletzungen zu behaupten, ohne dies zu belegen. Insbesondere legte er nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde hätte klären müssen, wer genau die Zahlungsbefehle zugestellt hatte – zumal die Zustellung bereits anderweitig nachgewiesen war. Der Abteilungspräsident trat auf die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nicht ein.
Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – abgewiesen. Der Schuldner muss nun zusätzlich 1000 Franken Gerichtskosten ans Bundesgericht bezahlen.