Eine Immobilienfirma vermietet eine Wohnung an ein Ehepaar, das seit März 2026 verheiratet ist. Weil die Mieter wiederholt mit der Mietzahlung in Verzug gerieten, leitete die Vermieterin mehrfach Betreibungen gegen die beiden ein. Eine für den 11. November 2025 angesetzte Pfändung konnte damals nicht vollzogen werden, weil die Schuldner sie verhinderten. Die Pfändung wurde schliesslich am 11. März 2026 nachgeholt.
Noch bevor die Pfändung nachgeholt wurde, reichte die Vermieterin beim Berner Obergericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ein. Sie verlangte die Feststellung, dass das Betreibungsamt zu lange zugewartet habe. Das Obergericht schrieb das Verfahren jedoch als gegenstandslos ab, nachdem die Pfändung wie angekündigt vollzogen worden war. Eine weitere Beschwerde der Vermieterin, die sich gegen die Art und Weise der Pfändung richtete und eine disziplinarische Verantwortung der Betreibungsbeamten ins Spiel brachte, wies das Obergericht ebenfalls ab.
Daraufhin gelangte die Vermieterin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, es bestünden im Kanton Bern systematische Mängel bei der personellen Ausstattung der Betreibungsämter, und berief sich auf ein älteres Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 1993. Ausserdem deutete sie an, sie wolle mit der Feststellung der Verzögerung den Weg für eine spätere Schadenersatzklage gegen den Kanton ebnen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass eine Beschwerde wegen Verzögerung gegenstandslos wird, sobald die beanstandete Handlung vorgenommen wurde – was hier der Fall war. Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn sich das Problem jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung kaum je möglich wäre; dies legte die Vermieterin jedoch nicht dar.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass das Beschwerderecht im Betreibungswesen nicht dazu dient, allgemeine Mängel in der Behördenorganisation festzustellen oder eine Staatshaftungsklage vorzubereiten. Der pauschale Verweis auf ein über dreissig Jahre altes Urteil reiche nicht aus, um aktuelle personelle Missstände im Kanton Bern zu belegen. Die Vermieterin muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.