Eine Frau aus dem Freiburger Bezirk Glâne leidet an einer manischen Störung mit psychotischen Symptomen sowie an einer leichten neurokognitiven Beeinträchtigung. Ein psychiatrisches Gutachten vom April 2025 stellte fest, dass sie in einem klar umgrenzten Bereich – der Verwaltung von Angelegenheiten rund um eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) und den Umgang mit Nachbarn – nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich zu handeln. Die Friedensjustiz des Bezirks Glâne setzte deshalb im November 2025 eine Beiständin ein und entzog der Frau in diesem Bereich die Handlungsfähigkeit. Zudem wurden ambulante psychiatrische Massnahmen angeordnet.
Die Frau wehrte sich gegen beide Entscheide. Das kantonale Gericht wies ihre Rechtsmittel im Mai 2026 ab. Es hielt fest, dass das Gutachten klar und die Massnahmen verhältnismässig seien. Die Beistandschaft beschränke sich ausdrücklich auf die STWEG-Angelegenheiten und den Nachbarschaftskonflikt. Mehrere Nachbarn hatten Strafanzeigen gegen die Frau eingereicht. Sie hatte zudem nacheinander vier oder fünf Anwälte beauftragt, was Kosten von rund 30'000 Franken verursachte – ein Betrag, der in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Streitigkeiten stand.
Auch die ambulanten Behandlungsmassnahmen wurden bestätigt. Die Frau hatte nach einem Klinikaufenthalt von November 2024 bis Februar 2025 zunächst Fortschritte gemacht und sich bereit erklärt, eine ambulante psychiatrische Begleitung anzunehmen. Danach hielt sie sich jedoch nicht mehr daran: Sie bestritt, psychische Probleme zu haben, und lehnte jede psychiatrische Betreuung ab. Das Gericht befürchtete eine erneute Verschlechterung ihres Zustands und sah die ambulanten Massnahmen als notwendig und geeignet an, um eine erneute Hospitalisierung zu vermeiden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Frau nicht ein. Sie habe ihre Eingabe nicht hinreichend begründet: Sie stützte sich auf Sachverhalte, die im angefochtenen Entscheid nicht vorkamen, und erhob keine konkreten rechtlichen Rügen gegen die Massnahmen selbst. Auch ihr Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts wurde abgewiesen, da ihre Urteilsunfähigkeit nur den spezifischen Bereich der STWEG-Verwaltung betrifft und sie in anderen Belangen handlungsfähig ist. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.