Ein Walliser Vater und eine Mutter streiten seit Jahren um das Besuchsrecht für ihre beiden Söhne, geboren 2016 und 2020. Nachdem dem Vater 2023 zunächst nur begleitete Kurzbesuche in einem betreuten Treffpunkt zugestanden worden waren, wurde das Besuchsrecht schrittweise ausgeweitet – zuletzt auf ganze Wochenenden mit Übernachtungen beim Vater. Die Mutter wehrte sich dagegen und verlangte eine Einschränkung, weil sie die Entwicklung der Kinder gefährdet sah.
Im April 2025 lag ein psychiatrisches Gutachten vor, das schwerwiegende Mängel in den Erziehungskompetenzen des Vaters feststellte. Die Gutachter beschrieben ihn als emotional instabil, unfähig, die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen, und nicht in der Lage, ein sicheres Umfeld zu bieten. Beide Kinder zeigten klinisch bedenkliche Symptome: Der ältere Sohn litt unter Angst- und Schlafstörungen sowie einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern, der jüngere zeigte emotionale Hemmungen und Anzeichen einer gestörten Gefühlsregulation. Die Gutachter empfahlen, die Übernachtungen beim Vater vorläufig zu streichen.
Das Walliser Kantonsgericht folgte dieser Empfehlung und schränkte das Besuchsrecht des Vaters auf jeden Samstag tagsüber ein, ohne Übernachtungen. Der Vater zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter und bestritt die Aussagekraft des Gutachtens. Er verwies darauf, dass andere Fachpersonen – etwa die Beiständin der Kinder und die Mitarbeitenden des betreuten Treffpunkts – ein deutlich positiveres Bild gezeichnet hatten und die Übernachtungen befürworteten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es hielt fest, dass das Gutachten keine offensichtlichen Mängel aufweise und die kantonalen Richter es ohne Willkür als überzeugend einstufen durften. Zudem habe die Kindesschutzbehörde zuletzt ebenfalls empfohlen, auf Übernachtungen zu verzichten. Die vorläufige Einschränkung des Besuchsrechts sei angesichts der festgestellten Entwicklungsrisiken für die Kinder gerechtfertigt gewesen.