Ein Schuldner hatte beim Bundesgericht eine Eingabe gegen einen Beschluss des Zürcher Obergerichts eingereicht. Das Obergericht hatte sich mit einer Forderung gegen ihn befasst, die über die kantonale Inkassostelle geltend gemacht wurde. Um das Verfahren vor Bundesgericht weiterzuführen, wurde der Schuldner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten.
Der Schuldner zahlte den Betrag nicht fristgerecht ein. Stattdessen reichte er zweimal schriftliche Eingaben ein, in denen er sich über den verlangten Vorschuss beschwerte – zunächst kurz vor Ablauf der ersten Frist, dann erneut kurz vor Ende der verlängerten Nachfrist. Das Gericht hatte ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass es auf seine Eingabe nicht eintreten werde, falls er den Vorschuss nicht bezahle. Die Nachfrist war dabei als letzte und nicht verlängerbare Möglichkeit gesetzt worden.
Da der Schuldner auch die Nachfrist verstreichen liess, ohne zu zahlen, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein. Das bedeutet: Das Gericht prüfte den Fall inhaltlich gar nicht. Zusätzlich wurden dem Schuldner die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt – also genau jener Betrag, den er als Vorschuss hätte einzahlen müssen.
Der Gegenseite wurde keine Entschädigung zugesprochen, da ihr durch das Verfahren vor Bundesgericht kein nennenswerter Aufwand entstanden war.