Ein Mann hatte bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern eine Strafanzeige eingereicht. Die Staatsanwaltschaft entschied im Januar 2026, den Fall gar nicht erst zu untersuchen, und stellte das Verfahren ein, bevor es richtig begonnen hatte. Dagegen wehrte sich der Mann beim Obergericht des Kantons Bern – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Eingabe im Februar 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Er reichte dort im April 2026 eine Beschwerde ein, in der er den Entscheid des Obergerichts anfechten wollte. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe und stellte fest, dass sie die notwendigen formalen Anforderungen nicht erfüllte. Wer eine Strafanzeige stellt und sich gegen deren Einstellung wehren will, muss vor Bundesgericht unter anderem darlegen, dass er einen konkreten zivilrechtlichen Anspruch – etwa auf Schadenersatz – geltend machen kann. Dies hatte der Mann nicht ausreichend getan.
Da die Eingabe die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Begründung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es prüfte den Fall also inhaltlich nicht. Dieses Vorgehen ist im Gesetz für offensichtlich unzureichende Eingaben vorgesehen und erlaubt eine vereinfachte Erledigung ohne aufwendiges Verfahren.
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht in Höhe von 500 Franken muss der Mann selbst tragen.