Am 9. Juli 2023 kam es im Interregio 70 zwischen Zürich und Luzern, auf Höhe des Bahnhofs Zug, zu einer handfesten Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen. Beide Seiten erlitten Verletzungen und erstatteten gegenseitig Anzeige. Die Staatsanwaltschaft Zug stellte das Verfahren im August 2025 zunächst gegen beide Beteiligten ein – wegen des Vorwurfs des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung.
Einer der Beteiligten wehrte sich gegen die Einstellung und zog den Fall ans Zuger Obergericht. Dieses hiess seine Beschwerde gut und hob die Einstellungsverfügung auf, soweit sie den anderen Beschuldigten betraf. Das bedeutete: Das Verfahren gegen diesen wurde wieder aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der Beschuldigte wollte das nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht mit dem Ziel, die ursprüngliche Einstellung zu bestätigen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Der Entscheid des Obergerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist es lediglich zur weiteren Untersuchung zurück. Solche Zwischenentscheide können nur in Ausnahmefällen direkt beim Bundesgericht angefochten werden – etwa wenn dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil droht, der später nicht mehr behoben werden kann. Der Beschuldigte machte zwar geltend, die Weiterführung des Strafverfahrens sei an sich schon eine Belastung. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Eine solche Unannehmlichkeit ist rein tatsächlicher Natur und reicht nicht aus. Er kann seine Einwände im laufenden Verfahren vorbringen und einen allfälligen Schuldspruch später noch anfechten.
Der Beschuldigte muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Das Strafverfahren gegen ihn wird von der Staatsanwaltschaft Zug weitergeführt.