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Schuldner hatte zu wenig Zeit, um auf Kontosperre zu reagieren

Ein Betreibungsamt sperrte Bankkonten und ein Tresorfach eines Schuldners. Das Obergericht Bern entschied zu früh – der Schuldner hatte nicht genug Zeit, sich zu wehren.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Ein Mann aus dem Kanton Bern wurde von einer GmbH betrieben und erschien trotz Aufforderung nicht zur Pfändung. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland ordnete daraufhin eine vorläufige Sicherungsmassnahme an: Zwei Banken wurden angewiesen, die Kontostände des Schuldners offenzulegen und Guthaben bis zu 14'000 Franken zu sperren. Der Schuldner wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Bern.

Noch während des laufenden Verfahrens konnte die Pfändung vollzogen werden, woraufhin das Betreibungsamt die Kontosperren grösstenteils aufhob. Das Obergericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegenstandslos ab – es sah keinen Grund mehr, über die Sperren zu urteilen, da diese nicht mehr bestanden. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt noch ein Konto bei einer zweiten Bank sowie ein Tresorfach gesperrt.

Das zentrale Problem: Der Schuldner hatte am 31. Juli 2025 eine Verfügung des Obergerichts erhalten, mit der kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde. Bereits acht Tage später, am 8. August 2025, fällte das Obergericht seinen Entscheid. Der Schuldner reichte am 9. August – einen Tag nach dem Entscheid – noch eine Stellungnahme ein, die das Gericht nicht mehr berücksichtigen konnte. Nach der Rechtsprechung darf ein Gericht aber grundsätzlich erst nach zehn Tagen davon ausgehen, dass eine Partei auf ihr Recht zur Stellungnahme verzichtet hat.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts deshalb auf. Es stellte fest, dass das Recht des Schuldners, sich zu äussern, verletzt worden war. Eine solche Verletzung führt unabhängig davon, ob die inhaltlichen Einwände berechtigt gewesen wären, zur Aufhebung des Entscheids. Die Sache wurde zur erneuten Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Gerichtskosten wurden keine erhoben; eine Entschädigung für den Schuldner, der sich selbst vertreten hatte, sprach das Bundesgericht mangels Nachweises eines ausserordentlichen Aufwands ebenfalls nicht zu.

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Urteilsnummer: 5A_683/2025

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