Ein Mann aus dem Kanton Genf lag seit Längerem im Streit mit dem kantonalen Betreibungsamt. Nachdem das Bundesgericht seine Klage im Mai 2026 abgewiesen hatte, versuchte er, dieses Urteil nachträglich anfechten zu lassen. Er stellte Ende Mai 2026 einen entsprechenden Antrag und verlangte zugleich, dass das frühere Urteil vorläufig keine Wirkung entfalten solle.
Zur Begründung machte der Mann geltend, das Bundesgericht habe bei seinem Urteil vom 6. Mai 2026 ein wichtiges Schreiben vom 15. Dezember 2025 übersehen. Dieses Dokument hatte er eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2025 eingereicht. Mit dem Brief wollte er belegen, dass seine ursprüngliche Klage gegen das Betreibungsamt zulässig gewesen sei – weil sie sich gegen ein Pfändungsprotokoll gerichtet habe und nicht nur gegen die Kollokationspläne, also die Ranglisten zur Verteilung des gepfändeten Vermögens unter den Gläubigern.
Das Bundesgericht wies diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass das fragliche Schreiben im früheren Verfahren gar nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil es sich um ein neues Dokument handelte, das erst nach Abschluss des damaligen Verfahrens eingereicht worden war. Zudem hätte das Schreiben am Ergebnis nichts geändert: Gegenstand der ursprünglichen Klage seien einzig die Kollokationspläne gewesen. Das Gericht wies den Mann darauf hin, dass es ihm freistehe, andere Entscheide des Betreibungsamts innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen separat anzufechten.
Der Antrag wurde abgelehnt, und der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Mit dem Urteil wurde auch sein Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.