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Sozialhilfebezüger muss Gebühren selbst tragen

Ein Sozialhilfebezüger aus Rheinfelden wollte bestimmte Kosten nicht selbst bezahlen. Die Richter lehnten seine Klage als ungenügend begründet ab.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Ein langjähriger Sozialhilfebezüger aus Rheinfelden stritt mit dem Sozialdienst darüber, wer die Kosten für die Verlängerung seines Ausländerausweises übernehmen muss. Der Sozialdienst hatte ihn per E-Mail im Oktober 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, sich beim nächsten Mal vorab zu melden, damit der Dienst den Stempel auf die Verfallanzeige setzen könne – dann würde er keine Rechnung mehr erhalten. Der Bezüger hatte diese Nachricht mit «Danke vielmals! Das werde ich machen» beantwortet, sich dann aber nicht daran gehalten.

Das kantonale Verwaltungsgericht Aargau verweigerte dem Bezüger die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat, weil seine Klage als aussichtslos galt. Das Gericht stellte fest, dass weder ein Verstoss gegen Treu und Glauben noch eine widersprüchliche Kommunikation der Behörden vorlag. Auch von überspitztem Formalismus könne keine Rede sein. Die Nichtübernahme der strittigen Kosten stelle zudem keine Kürzung der Sozialhilfe dar und gefährde das Existenzminimum des Bezügers nicht.

Vor Bundesgericht legte der Bezüger erneut lediglich seine eigene Sichtweise dar und zählte verschiedene Verfassungsartikel auf, ohne konkret auf die Begründung des kantonalen Gerichts einzugehen. Dieses Vorgehen genügte den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht – es war bereits das dritte Mal innerhalb kurzer Zeit, dass er auf diese Weise vorging.

Die zuständige Bundesrichterin trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Zudem wurde das Gesuch um kostenlose Rechtspflege abgewiesen. Der Bezüger muss die Gerichtskosten von 300 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 8C_360/2026

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